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   BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20   

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BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20 (https://dejure.org/2021,11922)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20 (https://dejure.org/2021,11922)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 2021 - 1 WDS-VR 18.20 (https://dejure.org/2021,11922)
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  • BVerwG, 09.05.2017 - 1 WNB 3.16

    Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20
    Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986 91 - BVerfGE 86, 133 und BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 1 WNB 1.15 - NZWehrr 2016, 85 = juris Rn. 4 m.w.N. und vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 juris Rn. 7).

    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 = juris Rn. 4).

  • BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20
    II Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - Rn. 5 m.w.N.).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - Rn. 8).

  • BVerwG, 02.03.2021 - 1 WB 1.21

    Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Wehrbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20
    Der Antragsteller wiederholt mit weiterer Begründung in diesem Verfahren zudem seinen Vortrag zur Anhörungsrüge gegen die Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG 1 WB 1.21 ).

    Soweit für die Kostenentscheidung auf die Gründe der Hauptsacheentscheidung Bezug genommen wurde, wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss BVerwG 1 WB 1.21 verwiesen.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20
    Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986 91 - BVerfGE 86, 133 und BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 1 WNB 1.15 - NZWehrr 2016, 85 = juris Rn. 4 m.w.N. und vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 juris Rn. 7).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20
    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - Rn. 8).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 WNB 4.10

    Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20
    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 2.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 8.20

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20
    Denn zum einen ist der Antragsteller über die beabsichtigte Entscheidung informiert worden: Seine Bevollmächtigte ist aufgrund einer Verfügung der Berichterstatterin vom 29. Oktober 2020 mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Hauptsache 1 WB 8.20 in der Beratungssitzung vom 26. November 2020 entscheiden wird.
  • BVerwG, 18.12.2015 - 1 WNB 1.15

    Rechtliches Gehör; ärztliche Begutachtung

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20
    Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986 91 - BVerfGE 86, 133 und BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 1 WNB 1.15 - NZWehrr 2016, 85 = juris Rn. 4 m.w.N. und vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 juris Rn. 7).
  • BVerwG, 11.10.2016 - 1 WNB 2.16

    Anforderungn an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf Grundlage der

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20
    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 2.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
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